{"Signatur": "LU_RR_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "1993-01-19", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_RR_001_RRE-Nr--165_1993-01-19.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2107", "Checksum": "44f55a7b1966b317049ac15fb8a1270c"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["RRE Nr. 165", "1993 III Nr. 10"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Regierungsrat 19.01.1993 RRE Nr. 165 (1993 III Nr. 10)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Regierungsrat 19.01.1993 RRE Nr. 165 (1993 III Nr. 10)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Regierungsrat 19.01.1993 RRE Nr. 165 (1993 III Nr. 10)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Regierungsrat "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Initiativrecht und Nutzungsplanung. §§ 46 und 62 GG. 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Die in Form des ausgearbeiteten Entwurfs abgefasste Initiative verlangte im wesentlichen einen grösseren Wohnanteil im Bebauungsplan B 129 Hirschmatt/Neustadt. Die Unterschriftenlisten wurden innert 60 Tagen seit der Veröffentlichung der Initiative eingereicht. Mit Beschluss vom 5. September 1990 hat der Stadtrat festgestellt, dass das Volksbegehren zustande gekommen ist. Mit B+A 21/1991 vom 1. Mai 1991 überwies er die Initiative zum Entscheid über die Gültigkeit dem Grossen Stadtrat. Dieser erklärte das Begehren am 13. Juni 1991 a1s ungültig, weil es gegen übergeordnetes Recht verstosse. Im wesentlichen begründete der Rat seinen Entscheid damit, dass mit der Annahme der Initiative unmittelbar Bau- und Nutzungsvorschriften erlassen würden. Damit würde das im Planungs- und Baugesetz vorgesehene Verfahren zur Änderung von Nutzungsplänen umgangen und namentlich das verfassungsmässige Grundrecht auf rechtliches Gehör der Grundeigentümer (Art. 4 BV) verletzt. 2. Am 9. Juni 1991 reichte das Initiativkomitee \"Pro Hirschmatt/Neustadt\" beim Regierungsrat eine Stimmrechtsbeschwerde ein und beantragte: \"1. Der Entscheid des Grossen Stadtrates vom 13. Juni 1991 sei aufzuheben und die Initiative sei gü1tig zu erk1ären; 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfo1gen zu1asten des Staates bzw. der Stadt Luzern.\" Zur Begründung führte es im wesent1ichen aus, die Initiative verstosse nicht gegen übergeordnetes Recht und der Grosse Stadtrat sei bei seinem Entscheid überspitzt formalistisch vorgegangen. In seiner Vernehmlassung vom 21. August 1991 beantragte der Stadtrat von Luzern, die Stimmrechtsbeschwerde sei abzuweisen und der Entscheid des Grossen Stadtrates vom 13. Juni 1991 zu bestätigen. Zur Begründung führte er im wesent1ichen aus, die Initiative sei als ausformulierter Entwurf eingereicht worden. Bei der Annahme der Initiative würden die Bestimmungen deshalb unmittelbar in Kraft treten, was die Anwendung der Verfahrensvorschriften des Planungs- und Baugesetzes unmöglich mache. Im übrigen könne die Entwurfsinitiative nicht in eine Anregungsinitiative umgewandelt werden. Die weiteren Ausführungen des Stadtrates und des Initiativkomitees sind - soweit von Bedeutung - den Erwägungen zu entnehmen. 3. Die formulierte Initiative \"Grösserer Wohnanteil im Bebauungsplan B 129 Hirschmatt/Neustadt\" verstösst gegen die kantonalen Vorschriften über das Ortsplanungsverfahren nach den §§ 61 ff. des Planungs- und Baugesetzes (PBG), wenn das kommunale Initiativverfahren das Ortsplanungsverfahren aussch1iesst und dem kommunalen Initiativverfahren nicht der Vorrang zukommt. Die Gemeindeordnung der Stadt Luzern erlaubt Initiativen in der Form der allgemeinen Anregung oder des ausgearbeiteten Entwurfs (Art. 15 Abs. l GO) und definiert diese üblichen Initiativformen übereinstimmend mit Lehre und Rechtsprechung in Art. 15 Abs. 2 wie folgt: \"Durch die Anregung wird der Grosse Stadtrat verpflichtet, einen referendumspflichtigen Beschluss zu erlassen. Der ausgearbeitete Entwurf enthält den Text einer referendumspflichtigen Vorlage, woran der Grosse Stadtrat inhaltlich nichts ändern darf.\" Stimmt der Grosse Stadtrat einer formulierten Gemeindeinitiative zu, ist diese einem eigenen Beschluss des Grossen Stadtrates gleichgestellt (Art. 16 Abs. 2 der Gemeindeordnung, GO). Lehnt der Grosse Stadtrat die formulierte Gemeindeinitiative ab, so empfiehlt er den Stimmberechtigten die Verwerfung (Art. 16 Abs. 2 GO). In diesem Fall ist die Volksabstimmung vom Stadtrat anzuordnen (Art. 16 Abs. 4, Art. 13 Abs. 1 Ziff. 4 GO). Dieses Verfahren nach der Gemeindeordnung deckt sich offensichtlich nicht mit dem kantonalrecht1ichen Ortsplanungsverfahren nach den §§ 61 ff. PBG, we1che die öffent1iche Auflage des Zonenplanes und des Bau- und Planungsreglementes, die Einsprachemöglichkeit, die Behandlung der Einsprachen, die Abstimmung der Stimmberechtigten, die Beschwerdemöglichkeit, die Genehmigung der Bauvorschriften durch den Regierungsrat usw. vorsieht. Eine Ortsplanung im Initiativverfahren nach der Gemeindeordnung widerspricht damit offenkundig den höherrangigen kantonalen Vorschriften über das Ortsplanungsverfahren. 4. Damit stellt sich die Frage, ob sich gleichrangiges kantonales Verfahrensrecht für Gemeindeinitiativen findet und wie sich dieses allenfalls zum kantonalen Ortsplanungsverfahrensrecht verhält. Nach § 46 des Gemeindegesetzes (GG) können die Stimmberechtigten die Abstimmung über ein Sachgeschäft der Gemeinde verlangen, das der Volksabstimmung unterliegt. Das trifft für den Erlass von kommunalem Raumplanungsrecht zu. Nach § 17 PBG ist der Erlass von Zonenplänen sowie Bau- und Zonenreg1ementen, worum es bei der fraglichen Gemeindeinitiative geht, Sache der Stimmberechtigten. Der Kanton hat nicht geregelt, wie zu verfahren ist, wenn eine Gemeindeinitiative zustandegekommen ist. Er hat lediglich in § 62 Abs. 2 c GG bestimmt, dass das Verfahren der Gemeindeinitiative sinngemäss nach den Vorschriften des Grossratsgesetzes zu ordnen ist. Bei dieser Rechtslage stellt sich das Problem einer harmonisierenden Interpretation gleichgeordneten Rechts nicht, ebensowenig nach einem allfälligen Vorrang konkurrenzierenden Rechts. Hingegen fordert die kantonalrechtlich garantierte Gemeindeinitiative, auch soweit sie die Raumplanung betrifft, eine Verfahrensregelung, notfalls durch Lückenfüllung, die mit dem kantonalen Verfahrensrecht für Ortsplanungen harmoniert. Denn mit einer initiativrechtlichen kommunalen"}