die Pflicht der Vormundschaftsbehörde ab, den Vorschlag einzuholen (vgl. Schnyder/Murer, Berner Kommentar, N 83 zu Art. 380/381 ZGB). Dieser Pflicht ist der Gemeinderat in genügender Weise nachgekommen, indem er den Beschwerdeführer im Rahmen der Parteieinvernahme vor dem Entscheid nach einem bestimmten Vorschlag gefragt hatte. Wie sich aus der Beweisauskunft ergibt, hat der Beschwerdeführer erwidert, er kenne niemanden. Er habe sich der Einsetzung des Amtsvormundes gegenüber nicht abgeneigt gezeigt. Mangels Vorschlag des Beschwerdeführers durfte der Gemeinderat eine in seinen Augen taugliche Person einsetzen.