2. - Im Eventualantrag verlangt der Beschwerdeführer, ihm seien mögliche Personen vorzustellen, die das Amt des Vormundes ausüben würden. Hat die zu bevormundende Person oder deren Vater oder Mutter jemanden als den Vormund ihres Vertrauens bezeichnet, soll dieser Bezeichnung, wenn nicht wichtige Gründe dagegen sprechen, Folge geleistet werden (Art. 381 ZGB). Aus diesem Vorschlagsrecht leiten Rechtsprechung und herrschende Lehre die Pflicht der Vormundschaftsbehörde ab, den Vorschlag einzuholen (vgl. Schnyder/Murer, Berner Kommentar, N 83 zu Art. 380/381 ZGB).