| | Entscheid: | 1. - Der Entscheid des Gemeinderates X beinhaltet im wesentlichen die Übernahme der Vormundschaft nach X und die Einsetzung von A als Vormund. Der Hauptantrag des Beschwerdeführers richtet sich nicht gegen diesen Entscheid, sondern stellt ein Gesuch um Aufhebung der Vormundschaft dar. Dazu ist erstinstanzlich der Gemeinderat als Vormundsehaftsbehörde, nicht der Regierungsrat zuständig (§ 43 Abs. 1 EG ZGB). Mangels Zuständigkeit der angerufenen Behörde kann auf diesen Antrag nicht eingetreten werden. 2. - Im Eventualantrag verlangt der Beschwerdeführer, ihm seien mögliche Personen vorzustellen, die das Amt des Vormundes ausüben würden.