7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin nicht konkret belegen kann und auch nicht ersichtlich ist, warum das Wohnhaus auf Grundstück Nr. 1 rechtswidrig sein soll. Doch selbst wenn bezüglich der Abstellflächen ein Mangel vorläge - wofür keine Anhaltspunkte bestehen -, wiese ein solcher Mangel bei weitem nicht die erforderliche Schwere auf, um nachträglich aufsichtsrechtliche Massnahmen anzuordnen. Es besteht somit keine Veranlassung zu aufsichtsrechtlichen Anordnungen oder Massnahmen gegenüber dem Gemeinderat. (Regierungsrat, 18. Dezember 2007, Nr. 1655) |