Abschliessend ist auch noch darauf hinzuweisen, dass nach heutigem - damals noch nicht anwendbarem - Recht nicht mehr Parkplätze verlangt werden könnten. 6.3 Es bleibt noch darauf hinzuweisen, dass eine gegen das gegenseitige Fuss- und Fahrwegrecht verstossende Erschwerung der Ausübung der Dienstbarkeit durch Verstellen des Wendeplatzes auf dem Zivilrechtsweg geltend zu machen wäre. 7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin nicht konkret belegen kann und auch nicht ersichtlich ist, warum das Wohnhaus auf Grundstück Nr. 1 rechtswidrig sein soll.