Nach über 20 Jahren kann diese Frage allerdings offen bleiben, zumal keine Rechtsverletzungen ersichtlich sind. Der Eigentümer des Grundstücks Nr. 1 kann aufgrund der rechtskräftigen Baubewilligung von 1986, die diesbezüglich auch für die Rechtsnachfolger der Nachbargrundstücke verbindlich ist, nicht zur Erstellung von zusätzlichen Abstellflächen verhalten werden. Der Eigentümer von Grundstück Nr. 3 oder andere Nachbarn hätten damals ihre Rechte im Baubewilligungsverfahren wahren müssen und können. Abschliessend ist auch noch darauf hinzuweisen, dass nach heutigem - damals noch nicht anwendbarem - Recht nicht mehr Parkplätze verlangt werden könnten.