Immerhin lässt sich aber aus der Auflage in Ziffer 2.6 der Baubewilligung herleiten, dass neben den zwei Parkplätzen in der Garage im Garagenzufahrtsbereich noch ein Parkplatz vorgesehen war und bewilligt wurde. Im Übrigen ist in der Baubewilligung keine Bestimmung enthalten, welche die Benutzung des Garagenvorplatzes als Abstellfläche verbieten würde. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin schliesst die erteilte Baubewilligung daher nicht aus, den Garagenvorplatz als Abstellfläche zu benutzen. Unklar ist, ob der zusätzlich verlangte Plan jemals eingereicht worden ist. Nach über 20 Jahren kann diese Frage allerdings offen bleiben, zumal keine Rechtsverletzungen ersichtlich sind.