Der Gemeinderat kann in Quartieren und an Strassen, wo öffentliche Parkplätze fehlen oder enge Verkehrsverhältnisse herrschen, bestimmen, dass der Garagenvorplatz nicht als Abstellfläche angerechnet wird. 6.2 Nach den Bauplänen bestehen im Erd- und Garagengeschoss zwei Garagenplätze. In der Baubewilligung vom 11. März 1986 sind keine direkten Aussagen zur Anzahl der Abstellflächen enthalten. Immerhin lässt sich aber aus der Auflage in Ziffer 2.6 der Baubewilligung herleiten, dass neben den zwei Parkplätzen in der Garage im Garagenzufahrtsbereich noch ein Parkplatz vorgesehen war und bewilligt wurde.