Mit der Änderung des Strassengesetzes vom 26. März 1984 über die Abstellflächen für Fahrzeuge auf privatem Grund wurde unter anderem verlangt, dass die Gemeinden Vorschriften über die Abstell- und Verkehrsflächen erlassen (§§ 89 Abs. 2 und 89c). Die Gemeinde hat solche Vorschriften im Bau- und Zonenreglement von 1992 erlassen. Nach dessen Artikel 33 Absatz 2a sind bei Einfamilienhäusern pro Wohnung zwei Parkplätze (davon mindestens ein überdeckter) zu erstellen. Der Gemeinderat kann in Quartieren und an Strassen, wo öffentliche Parkplätze fehlen oder enge Verkehrsverhältnisse herrschen, bestimmen, dass der Garagenvorplatz nicht als Abstellfläche angerechnet wird.