Das Bau- und Zonenreglement der Gemeinde von 1976 verwies bezüglich Abstellflächen für Fahrzeuge auf § 109 BauG, worin für die Erstellung von Abstellflächen das Strassengesetz als anwendbar erklärt wurde. Nach dem Strassengesetz vom 15. September 1964 hatte der Bauherr auf privatem Grund die erforderliche Abstellfläche für Fahrzeuge, deren Ausmass die Baubewilligungsbehörde festsetzte, zu schaffen (§ 89 Abs. 1 und 5). Mit der Änderung des Strassengesetzes vom 26. März 1984 über die Abstellflächen für Fahrzeuge auf privatem Grund wurde unter anderem verlangt, dass die Gemeinden Vorschriften über die Abstell- und Verkehrsflächen erlassen (§§ 89 Abs. 2 und 89c).