In den Bauakten der Gemeinde liege kein Detailplan betreffend Garagenzufahrt vor. In der Baubewilligung sei jedoch nicht festgehalten worden, dass die Garagenvorplätze nicht als Abstellplätze gälten. Auf dem Grundstück Nr. 1 seien heute zwei Garagen sowie zwei Garagenvorplätze vorhanden. 6.1 Das Bau- und Zonenreglement der Gemeinde von 1976 verwies bezüglich Abstellflächen für Fahrzeuge auf § 109 BauG, worin für die Erstellung von Abstellflächen das Strassengesetz als anwendbar erklärt wurde.