Da keine Baulinien festgelegt worden sind, kann diesbezüglich auch keine Rechtsverletzung vorliegen. Ohne Anhaltspunkte für schwerwiegende Mängel besteht in diesem Verfahren keine Veranlassung, die Einhaltung sämtlicher das Wohnhaus betreffender Bauvorschriften nochmals zu überprüfen. 6. Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, gemäss Ziffer 2.6 der Baubewilligung vom 11. März 1986 hätte der Grundeigentümer A mindestens einen Parkplatz erstellen und hierfür mindestens 10 Tage vor Baubeginn dem Gemeindeammannamt einen zusätzlichen Plan zur Genehmigung einreichen müssen. Das Bau- und Zonenreglement der Gemeinde schreibe für dieses Grundstück zwei Abstellplätze vor.