Aus dem von ihr selber eingereichten Situationsplan des Nachführungsgeometers vom 29. Januar 2003 geht hervor, dass das Wohnhaus der Baubewilligung entsprechend erstellt worden ist und den massgeblichen Strassenabstand einhält. Im fraglichen Gebiet besteht kein vom Gemeinderat genehmigter Gestaltungsplan, und es sind auch sonst keine Baulinien erlassen worden (vgl. Stellungnahme des Gemeinderates vom 15. Oktober 2007). Da keine Baulinien festgelegt worden sind, kann diesbezüglich auch keine Rechtsverletzung vorliegen.