Das Wohnhaus sei insbesondere bezüglich Länge, Breite und Höhe nicht nach der Baubewilligung erstellt, sondern gemäss Aussage des Grundeigentümers A ca. 50 cm breiter und somit auch länger und höher, was sicherlich dazu führe, dass die Ausnützungsziffer ebenfalls überschritten werde. Überdies seien die Baulinien nicht eingehalten. Die von der Beschwerdeführerin behaupteten Rechtsverletzungen werden nicht konkret belegt. Aus dem von ihr selber eingereichten Situationsplan des Nachführungsgeometers vom 29. Januar 2003 geht hervor, dass das Wohnhaus der Baubewilligung entsprechend erstellt worden ist und den massgeblichen Strassenabstand einhält.