In einem solchen Fall bestände ein erhebliches öffentliches Interesse an der nachträglichen Aufhebung oder Änderung der Baubewilligung oder einer allfälligen Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes. 5. Die Beschwerdeführerin bringt vor, der Abstand des Wohnhauses zum Strassen- bzw. Trottoirrand solle gemäss Baubewilligung 6,42 m betragen. Tatsächlich betrage dieser jedoch 4,5 m. Das Wohnhaus sei insbesondere bezüglich Länge, Breite und Höhe nicht nach der Baubewilligung erstellt, sondern gemäss Aussage des Grundeigentümers A ca. 50 cm breiter und somit auch länger und höher, was sicherlich dazu führe, dass die Ausnützungsziffer ebenfalls überschritten werde.