Eine aufsichtsrechtliche Anzeige hat deshalb - wie oben dargelegt (vgl. E. 3) - lediglich subsidiären Charakter. Vorliegend käme eine Aufhebung oder Änderung der Baubewilligung oder ein nachträgliches Verfahren für Abweichungen von der Baubewilligung nur noch in Frage, wenn die Baubewilligung schwerwiegende Mängel aufweisen würde oder die Abweichung von der Baubewilligung besonders gravierend wäre. In einem solchen Fall bestände ein erhebliches öffentliches Interesse an der nachträglichen Aufhebung oder Änderung der Baubewilligung oder einer allfälligen Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes.