Wenn die Behörde im Rahmen der abschliessenden Baukontrolle keine Einwände erhebt, darf der Bauherr von der Rechtmässigkeit der Baute ausgehen. Selbstverständlich könnte auch ein Nachbar noch den Einwand erheben, die Baute sei nicht gemäss der Baubewilligung erstellt worden. Sollten dafür Anhaltspunkte bestehen, müsste die Behörde die nötigen Abklärungen treffen. Ein solcher Einwand hat aber der Nachbar nach Treu und Glauben innert nützlicher Frist seit Erstellung der Baute vorzubringen. Das ist ein Gebot der Rechtssicherheit. Eine aufsichtsrechtliche Anzeige hat deshalb - wie oben dargelegt (vgl. E. 3) - lediglich subsidiären Charakter.