Zu berücksichtigen ist insbesondere auch, dass der Inhaber der Baubewilligung darauf vertrauen darf, dass diese nach Ablauf der Frist für die Erhebung eines ordentlichen Rechtsmittels rechtskräftig und rechtsbeständig ist. Nach Erstellung der Baute hat der Gemeinderat oder eine von ihm bezeichnete Stelle die Übereinstimmung der Baute mit der Baubewilligung und den genehmigten Plänen und Unterlagen zu kontrollieren (§ 203 Abs. 3 PBG; § 138 Abs. 2 BauG). Wenn die Behörde im Rahmen der abschliessenden Baukontrolle keine Einwände erhebt, darf der Bauherr von der Rechtmässigkeit der Baute ausgehen.