Gegen den Baubewilligungsentscheid des Gemeinderates war nach damaliger Rechtslage - wie im Entscheid zutreffend belehrt - das ordentliche Rechtsmittel der Verwaltungsbeschwerde an den Regierungsrat gegeben (§ 134 Abs. 1 des Baugesetzes des Kantons Luzern vom 15. September 1970 [BauG]). Zu berücksichtigen ist insbesondere auch, dass der Inhaber der Baubewilligung darauf vertrauen darf, dass diese nach Ablauf der Frist für die Erhebung eines ordentlichen Rechtsmittels rechtskräftig und rechtsbeständig ist.