Sie hat zusammen mit ihrem Ehemann das benachbarte Grundstück Nr. 2 erst später erworben. Zu beachten ist allerdings, dass sie mit dem Grundstückserwerb in die verfahrensrechtliche Stellung ihres Rechtsvorgängers eingetreten ist und daher nicht nachträglich Einwände gegen das Wohnhaus vorbringen kann, welche dieser im ordentlichen Baubewilligungsverfahren hätte vorbringen müssen. Gegen den Baubewilligungsentscheid des Gemeinderates war nach damaliger Rechtslage - wie im Entscheid zutreffend belehrt - das ordentliche Rechtsmittel der Verwaltungsbeschwerde an den Regierungsrat gegeben (§ 134 Abs. 1 des Baugesetzes des Kantons Luzern vom 15. September 1970 [BauG]).