Ein derartiger Rechtsbehelf dient schliesslich nicht dazu, Begehren aufzugreifen, die in einem ordentlichen Rechtsmittelverfahren gestellt werden können oder dort - weshalb auch immer - nicht durchgedrungen sind. In diesem Sinn kommt der aufsichtsrechtlichen Anzeige nach § 208 Absatz 1 PBG neben den ordentlichen Rechtsmitteln keine selbständige Bedeutung zu (LGVE 1999 III Nr. 10). Entsprechend dieser Natur der fraglichen Eingabe soll im Folgenden nur kurz auf die aufgeworfenen Fragen eingegangen werden, zumal für die Behandlung einer aufsichtsrechtlichen Anzeige - anders als in einem formellen Rechtsmittelverfahren - keine Kosten erhoben werden.