Bei einer solchen Beschwerde oder Anzeige handelt es sich somit nicht um eine Beschwerde im Sinn eines förmlichen Rechtsmittels, sondern wie erwähnt um einen Rechtsbehelf, der dem Anzeigenden weder einen Erledigungs- noch einen Entscheidsanspruch oder irgendwelche Parteirechte - etwa das Recht auf eine Begründung oder auf Akteneinsicht - vermittelt. Ein derartiger Rechtsbehelf dient schliesslich nicht dazu, Begehren aufzugreifen, die in einem ordentlichen Rechtsmittelverfahren gestellt werden können oder dort - weshalb auch immer - nicht durchgedrungen sind.