Das ist nach § 208 des Planungs- und Baugesetzes (PBG) der Regierungsrat; er übt die Aufsicht über die Anwendung der Bau- und Nutzungsvorschriften aus und überwacht insbesondere die Erfüllung der Aufgaben, die dem Gemeinderat als Baubewilligungsbehörde obliegen (Abs. 1). Die Eingabe vom 25. September 2007 ist demnach als Aufsichtsbeschwerde oder aufsichtsrechtliche Anzeige im Sinn eines formlosen Rechtsbehelfs entgegenzunehmen. Damit wird eine Verfügung oder eine andere Handlung einer Verwaltungsbehörde bei deren Aufsichtsbehörde beanstandet und darum ersucht, die Verfügung abzuändern oder aufzuheben oder eine andere Massnahme zu treffen.