Mit diesem Rechtsbehelf kann jemand nicht nachträglich Einwände gegen eine Baute erheben, welche der Rechtsvorgänger oder die Rechtsvorgängerin hätte im ordentlichen Baubewilligungsverfahren vorbringen müssen. Auch der Einwand, die Baute sei nicht der Baubewilligung entsprechend erstellt worden, kann nicht jederzeit erhoben werden, sondern ist nach Treu und Glauben innert nützlicher Frist seit Erstellung der Baute geltend zu machen.