{"Signatur": "LU_RR_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2007-12-18", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_RR_001_RRE-Nr--1655_2007-12-18.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=3433", "Checksum": "f60b2e57050bd858881ee80a758117a1"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["RRE Nr. 1655", "2007 III Nr. 12"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Regierungsrat 18.12.2007 RRE Nr. 1655 (2007 III Nr. 12)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Regierungsrat 18.12.2007 RRE Nr. 1655 (2007 III Nr. 12)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Regierungsrat 18.12.2007 RRE Nr. 1655 (2007 III Nr. 12)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Regierungsrat "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aufsichtsrechtliche Anzeige. Nachträgliche Einwände gegen Baute. § 208 Absatz 1 PBG. Eine aufsichtsrechtliche Anzeige hat lediglich subsidiären Charakter. Mit diesem Rechtsbehelf kann jemand nicht nachträglich Einwände gegen eine Baute erheben, welche der Rechtsvorgänger oder die Rechtsvorgängerin hätte im ordentlichen Baubewilligungsverfahren vorbringen müssen. Auch der Einwand, die Baute sei nicht der Baubewilligung entsprechend erstellt worden, kann nicht jederzeit erhoben werden, sondern ist nach Treu und Glauben innert nützlicher Frist seit Erstellung der Baute geltend zu machen. Werden solche Einwände nachträglich erhoben, kommt eine Änderung oder Aufhebung der Baubewilligung oder ein nachträgliches Verfahren für Abweichungen von der Baubewilligung nur in Betracht, wenn die Baubewilligung schwerwiegende Mängel aufweist oder die Abweichung von der Baubewilligung besonders gravierend ist. | Planungs- und Baurecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:19:20", "Checksum": "e37d937fc531be370f5b7515bf85b51b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Regierungsrat 18.12.2007 RRE Nr. 1655 (2007 III Nr. 12)\nRegeste:\nAufsichtsrechtliche Anzeige. Nachträgliche Einwände gegen Baute. § 208 Absatz 1 PBG. Eine aufsichtsrechtliche Anzeige hat lediglich subsidiären Charakter. Mit diesem Rechtsbehelf kann jemand nicht nachträglich Einwände gegen eine Baute erheben, welche der Rechtsvorgänger oder die Rechtsvorgängerin hätte im ordentlichen Baubewilligungsverfahren vorbringen müssen. Auch der Einwand, die Baute sei nicht der Baubewilligung entsprechend erstellt worden, kann nicht jederzeit erhoben werden, sondern ist nach Treu und Glauben innert nützlicher Frist seit Erstellung der Baute geltend zu machen. Werden solche Einwände nachträglich erhoben, kommt eine Änderung oder Aufhebung der Baubewilligung oder ein nachträgliches Verfahren für Abweichungen von der Baubewilligung nur in Betracht, wenn die Baubewilligung schwerwiegende Mängel aufweist oder die Abweichung von der Baubewilligung besonders gravierend ist. | Planungs- und Baurecht\n\n hinzuweisen, dass eine gegen das gegenseitige Fuss- und Fahrwegrecht verstossende Erschwerung der Ausübung der Dienstbarkeit durch Verstellen des Wendeplatzes auf dem Zivilrechtsweg geltend zu machen wäre. 7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin nicht konkret belegen kann und auch nicht ersichtlich ist, warum das Wohnhaus auf Grundstück Nr. 1 rechtswidrig sein soll. Doch selbst wenn bezüglich der Abstellflächen ein Mangel vorläge - wofür keine Anhaltspunkte bestehen -, wiese ein solcher Mangel bei weitem nicht die erforderliche Schwere auf, um nachträglich aufsichtsrechtliche Massnahmen anzuordnen. Es besteht somit keine Veranlassung zu aufsichtsrechtlichen Anordnungen oder Massnahmen gegenüber dem Gemeinderat. (Regierungsrat, 18. Dezember 2007, Nr. 1655) |"}