{"Signatur": "LU_RR_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2007-12-18", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_RR_001_RRE-Nr--1655_2007-12-18.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=3433", "Checksum": "f60b2e57050bd858881ee80a758117a1"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["RRE Nr. 1655", "2007 III Nr. 12"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Regierungsrat 18.12.2007 RRE Nr. 1655 (2007 III Nr. 12)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Regierungsrat 18.12.2007 RRE Nr. 1655 (2007 III Nr. 12)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Regierungsrat 18.12.2007 RRE Nr. 1655 (2007 III Nr. 12)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Regierungsrat "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aufsichtsrechtliche Anzeige. Nachträgliche Einwände gegen Baute. § 208 Absatz 1 PBG. Eine aufsichtsrechtliche Anzeige hat lediglich subsidiären Charakter. Mit diesem Rechtsbehelf kann jemand nicht nachträglich Einwände gegen eine Baute erheben, welche der Rechtsvorgänger oder die Rechtsvorgängerin hätte im ordentlichen Baubewilligungsverfahren vorbringen müssen. Auch der Einwand, die Baute sei nicht der Baubewilligung entsprechend erstellt worden, kann nicht jederzeit erhoben werden, sondern ist nach Treu und Glauben innert nützlicher Frist seit Erstellung der Baute geltend zu machen. Werden solche Einwände nachträglich erhoben, kommt eine Änderung oder Aufhebung der Baubewilligung oder ein nachträgliches Verfahren für Abweichungen von der Baubewilligung nur in Betracht, wenn die Baubewilligung schwerwiegende Mängel aufweist oder die Abweichung von der Baubewilligung besonders gravierend ist. | Planungs- und Baurecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:19:20", "Checksum": "e37d937fc531be370f5b7515bf85b51b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Regierungsrat 18.12.2007 RRE Nr. 1655 (2007 III Nr. 12)\nRegeste:\nAufsichtsrechtliche Anzeige. Nachträgliche Einwände gegen Baute. § 208 Absatz 1 PBG. Eine aufsichtsrechtliche Anzeige hat lediglich subsidiären Charakter. Mit diesem Rechtsbehelf kann jemand nicht nachträglich Einwände gegen eine Baute erheben, welche der Rechtsvorgänger oder die Rechtsvorgängerin hätte im ordentlichen Baubewilligungsverfahren vorbringen müssen. Auch der Einwand, die Baute sei nicht der Baubewilligung entsprechend erstellt worden, kann nicht jederzeit erhoben werden, sondern ist nach Treu und Glauben innert nützlicher Frist seit Erstellung der Baute geltend zu machen. Werden solche Einwände nachträglich erhoben, kommt eine Änderung oder Aufhebung der Baubewilligung oder ein nachträgliches Verfahren für Abweichungen von der Baubewilligung nur in Betracht, wenn die Baubewilligung schwerwiegende Mängel aufweist oder die Abweichung von der Baubewilligung besonders gravierend ist. | Planungs- und Baurecht\n\n Zustandes. 5. Die Beschwerdeführerin bringt vor, der Abstand des Wohnhauses zum Strassen- bzw. Trottoirrand solle gemäss Baubewilligung 6,42 m betragen. Tatsächlich betrage dieser jedoch 4,5 m. Das Wohnhaus sei insbesondere bezüglich Länge, Breite und Höhe nicht nach der Baubewilligung erstellt, sondern gemäss Aussage des Grundeigentümers A ca. 50 cm breiter und somit auch länger und höher, was sicherlich dazu führe, dass die Ausnützungsziffer ebenfalls überschritten werde. Überdies seien die Baulinien nicht eingehalten. Die von der Beschwerdeführerin behaupteten Rechtsverletzungen werden nicht konkret belegt. Aus dem von ihr selber eingereichten Situationsplan des Nachführungsgeometers vom 29. Januar 2003 geht hervor, dass das Wohnhaus der Baubewilligung entsprechend erstellt worden ist und den massgeblichen Strassenabstand einhält. Im fraglichen Gebiet besteht kein vom Gemeinderat genehmigter Gestaltungsplan, und es sind auch sonst keine Baulinien erlassen worden (vgl. Stellungnahme des Gemeinderates vom 15. Oktober 2007). Da keine Baulinien festgelegt worden sind, kann diesbezüglich auch keine Rechtsverletzung vorliegen. Ohne Anhaltspunkte für schwerwiegende Mängel besteht in diesem Verfahren keine Veranlassung, die Einhaltung sämtlicher das Wohnhaus betreffender Bauvorschriften nochmals zu überprüfen. 6. Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, gemäss Ziffer 2.6 der Baubewilligung vom 11. März 1986 hätte der Grundeigentümer A mindestens einen Parkplatz erstellen und hierfür mindestens 10 Tage vor Baubeginn dem Gemeindeammannamt einen zusätzlichen Plan zur Genehmigung einreichen müssen. Das Bau- und Zonenreglement der Gemeinde schreibe für dieses Grundstück zwei Abstellplätze vor. Dieser Anordnung sei der Grundeigentümer A bis heute nicht nachgekommen. Der Gemeinderat hält dazu in seiner Stellungnahme vom 15. Oktober 2007 fest, es könne nach 21 Jahren nicht mehr nachvollzogen werden, ob der in Ziffer 2.6 der Baubewilligung verlangte Plan je eingereicht worden sei. Sowohl der damalige für das Bauwesen zuständige Gemeindeammann als auch der damalige Gemeindeschreiber seien verstorben. In den Bauakten der Gemeinde liege kein Detailplan betreffend Garagenzufahrt vor. In der Baubewilligung sei jedoch nicht festgehalten worden, dass die Garagenvorplätze nicht als Abstellplätze gälten. Auf dem Grundstück Nr. 1 seien heute zwei Garagen sowie zwei Garagenvorplätze vorhanden. 6.1 Das Bau- und Zonenreglement der Gemeinde von 1976 verwies bezüglich Abstellflächen für Fahrzeuge auf § 109 BauG, worin für die Erstellung von Abstellflächen das Strassengesetz als anwendbar erklärt wurde. Nach dem Strassengesetz vom 15. September 1964 hatte der Bauherr auf privatem Grund die erforderliche Abstellfläche für Fahrzeuge, deren Ausmass die Baubewilligungsbehörde festsetzte, zu schaffen (§ 89 Abs. 1 und 5). Mit der Änderung des Strassengesetzes vom 26. März 1984 über die Abstellflächen für Fahrzeuge auf privatem Grund wurde unter anderem verlangt, dass die Gemeinden Vorschriften über die Abstell- und Verkehrsflächen erlassen (§§ 89 Abs. 2 und 89c). Die Gemeinde hat solche Vorschriften im Bau- und Zonenreglement von 1992 erlassen. Nach dessen Artikel 33 Absatz 2a sind bei Einfamilienhäusern pro Wohnung zwei Parkplätze (davon mindestens ein überdeckter) zu erstellen. Der Gemeinderat kann in Quartieren und an Strassen, wo öffentliche Parkplätze fehlen oder enge Verkehrsverhältnisse herrschen, bestimmen, dass der Garagenvorplatz nicht als Abstellfläche angerechnet wird. 6.2 Nach den Bauplänen bestehen im Erd- und Garagengeschoss zwei Garagenplätze. In der Baubewilligung vom 11. März 1986 sind keine direkten Aussagen zur Anzahl der Abstellflächen enthalten. Immerhin lässt sich aber aus der Auflage in Ziffer 2.6 der Baubewilligung herleiten, dass neben den zwei Parkplätzen in der Garage im Garagenzufahrtsbereich noch ein Parkplatz vorgesehen war und bewilligt wurde. Im Übrigen ist in der Baubewilligung keine Bestimmung enthalten, welche die Benutzung des Garagenvorplatzes als Abstellfläche verbieten würde. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin schliesst die erteilte Baubewilligung daher nicht aus, den Garagenvorplatz als Abstellfläche zu benutzen. Unklar ist, ob der zusätzlich verlangte Plan jemals eingereicht worden ist. Nach über 20 Jahren kann diese Frage allerdings offen bleiben, zumal keine Rechtsverletzungen ersichtlich sind. Der Eigentümer des Grundstücks Nr. 1 kann aufgrund der rechtskräftigen Baubewilligung von 1986, die diesbezüglich auch für die Rechtsnachfolger der Nachbargrundstücke verbindlich ist, nicht zur Erstellung von zusätzlichen Abstellflächen verhalten werden. Der Eigentümer von Grundstück Nr. 3 oder andere Nachbarn hätten damals ihre Rechte im Baubewilligungsverfahren wahren müssen und können. Abschliessend ist auch noch darauf hinzuweisen, dass nach heutigem - damals noch nicht anwendbarem - Recht nicht mehr Parkplätze verlangt werden könnten. 6.3 Es bleibt noch darauf"}