{"Signatur": "LU_RR_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2007-12-18", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_RR_001_RRE-Nr--1655_2007-12-18.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=3433", "Checksum": "f60b2e57050bd858881ee80a758117a1"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["RRE Nr. 1655", "2007 III Nr. 12"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Regierungsrat 18.12.2007 RRE Nr. 1655 (2007 III Nr. 12)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Regierungsrat 18.12.2007 RRE Nr. 1655 (2007 III Nr. 12)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Regierungsrat 18.12.2007 RRE Nr. 1655 (2007 III Nr. 12)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Regierungsrat "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aufsichtsrechtliche Anzeige. Nachträgliche Einwände gegen Baute. § 208 Absatz 1 PBG. Eine aufsichtsrechtliche Anzeige hat lediglich subsidiären Charakter. Mit diesem Rechtsbehelf kann jemand nicht nachträglich Einwände gegen eine Baute erheben, welche der Rechtsvorgänger oder die Rechtsvorgängerin hätte im ordentlichen Baubewilligungsverfahren vorbringen müssen. Auch der Einwand, die Baute sei nicht der Baubewilligung entsprechend erstellt worden, kann nicht jederzeit erhoben werden, sondern ist nach Treu und Glauben innert nützlicher Frist seit Erstellung der Baute geltend zu machen. 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Auch der Einwand, die Baute sei nicht der Baubewilligung entsprechend erstellt worden, kann nicht jederzeit erhoben werden, sondern ist nach Treu und Glauben innert nützlicher Frist seit Erstellung der Baute geltend zu machen. Werden solche Einwände nachträglich erhoben, kommt eine Änderung oder Aufhebung der Baubewilligung oder ein nachträgliches Verfahren für Abweichungen von der Baubewilligung nur in Betracht, wenn die Baubewilligung schwerwiegende Mängel aufweist oder die Abweichung von der Baubewilligung besonders gravierend ist. | Planungs- und Baurecht\n\n\n| Entscheid: | Aus den Erwägungen: 1. Am 11. März 1986 erteilte der Gemeinderat dem Grundeigentümer A die Baubewilligung für den Neubau eines Wohnhauses auf dessen Grundstück Nr. 1. Dieser Entscheid blieb unangefochten. In der Folge wurde das Wohnhaus erstellt. 2. Am 25. September 2007 liess die Nachbarin B beim Regierungsrat eine gegen den Gemeinderat gerichtete Aufsichtsbeschwerde einreichen. Darin wird im Wesentlichen geltend gemacht, das Wohnhaus auf Grundstück Nr. 1 sei nicht gemäss der Baubewilligung und den entsprechenden Plänen erstellt worden. 3. Bei der vorliegenden als Aufsichtsbeschwerde bezeichneten Eingabe der Nachbarin B (nachfolgend als Beschwerdeführerin bezeichnet) handelt es sich aufgrund ihres Inhalts nicht um eine Aufsichtsbeschwerde im Sinn der §§ 180ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG). Die Eingabe richtet sich vielmehr an die in Bausachen zuständige Aufsichtsbehörde. Das ist nach § 208 des Planungs- und Baugesetzes (PBG) der Regierungsrat; er übt die Aufsicht über die Anwendung der Bau- und Nutzungsvorschriften aus und überwacht insbesondere die Erfüllung der Aufgaben, die dem Gemeinderat als Baubewilligungsbehörde obliegen (Abs. 1). Die Eingabe vom 25. September 2007 ist demnach als Aufsichtsbeschwerde oder aufsichtsrechtliche Anzeige im Sinn eines formlosen Rechtsbehelfs entgegenzunehmen. Damit wird eine Verfügung oder eine andere Handlung einer Verwaltungsbehörde bei deren Aufsichtsbehörde beanstandet und darum ersucht, die Verfügung abzuändern oder aufzuheben oder eine andere Massnahme zu treffen. Bei einer solchen Beschwerde oder Anzeige handelt es sich somit nicht um eine Beschwerde im Sinn eines förmlichen Rechtsmittels, sondern wie erwähnt um einen Rechtsbehelf, der dem Anzeigenden weder einen Erledigungs- noch einen Entscheidsanspruch oder irgendwelche Parteirechte - etwa das Recht auf eine Begründung oder auf Akteneinsicht - vermittelt. Ein derartiger Rechtsbehelf dient schliesslich nicht dazu, Begehren aufzugreifen, die in einem ordentlichen Rechtsmittelverfahren gestellt werden können oder dort - weshalb auch immer - nicht durchgedrungen sind. In diesem Sinn kommt der aufsichtsrechtlichen Anzeige nach § 208 Absatz 1 PBG neben den ordentlichen Rechtsmitteln keine selbständige Bedeutung zu (LGVE 1999 III Nr. 10). Entsprechend dieser Natur der fraglichen Eingabe soll im Folgenden nur kurz auf die aufgeworfenen Fragen eingegangen werden, zumal für die Behandlung einer aufsichtsrechtlichen Anzeige - anders als in einem formellen Rechtsmittelverfahren - keine Kosten erhoben werden. 4. Die Beschwerdeführerin war am Baubewilligungsverfahren bezüglich des Wohnhauses auf dem Grundstück Nr. 1 nicht als Einsprecherin beteiligt. Sie hat zusammen mit ihrem Ehemann das benachbarte Grundstück Nr. 2 erst später erworben. Zu beachten ist allerdings, dass sie mit dem Grundstückserwerb in die verfahrensrechtliche Stellung ihres Rechtsvorgängers eingetreten ist und daher nicht nachträglich Einwände gegen das Wohnhaus vorbringen kann, welche dieser im ordentlichen Baubewilligungsverfahren hätte vorbringen müssen. Gegen den Baubewilligungsentscheid des Gemeinderates war nach damaliger Rechtslage - wie im Entscheid zutreffend belehrt - das ordentliche Rechtsmittel der Verwaltungsbeschwerde an den Regierungsrat gegeben (§ 134 Abs. 1 des Baugesetzes des Kantons Luzern vom 15. September 1970 [BauG]). Zu berücksichtigen ist insbesondere auch, dass der Inhaber der Baubewilligung darauf vertrauen darf, dass diese nach Ablauf der Frist für die Erhebung eines ordentlichen Rechtsmittels rechtskräftig und rechtsbeständig ist. Nach Erstellung der Baute hat der Gemeinderat oder eine von ihm bezeichnete Stelle die Übereinstimmung der Baute mit der Baubewilligung und den genehmigten Plänen und Unterlagen zu kontrollieren (§ 203 Abs. 3 PBG; § 138 Abs. 2 BauG). Wenn die Behörde im Rahmen der abschliessenden Baukontrolle keine Einwände erhebt, darf der Bauherr von der Rechtmässigkeit der Baute ausgehen. Selbstverständlich könnte auch ein Nachbar noch den Einwand erheben, die Baute sei nicht gemäss der Baubewilligung erstellt worden. Sollten dafür Anhaltspunkte bestehen, müsste die Behörde die nötigen Abklärungen treffen. Ein solcher Einwand hat aber der Nachbar nach Treu und Glauben innert nützlicher Frist seit Erstellung der Baute vorzubringen. Das ist ein Gebot der Rechtssicherheit. Eine aufsichtsrechtliche Anzeige hat deshalb - wie oben dargelegt (vgl. E. 3) - lediglich subsidiären Charakter. Vorliegend käme eine Aufhebung oder Änderung der Baubewilligung oder ein nachträgliches Verfahren für Abweichungen von der Baubewilligung nur noch in Frage, wenn die Baubewilligung schwerwiegende Mängel aufweisen würde oder die Abweichung von der Baubewilligung besonders gravierend wäre. In einem solchen Fall bestände ein erhebliches öffentliches Interesse an der nachträglichen Aufhebung oder Änderung der Baubewilligung oder einer allfälligen Wiederherstellung des rechtmässigen"}