Dem Erfordernis der Begründung ist dann Genüge getan, wenn aus der Beschwerdeschrift zumindest im Ansatz hervorgeht, in welchen Punkten und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird (Gadola, a.a.O., S. 273 f.). Der Vertreter der Beschwerdeführer hätte ohne weiteres die Möglichkeit gehabt, gestützt auf die verfügbaren Unterlagen in der durch die starke Überlastung gebotenen Kürze eine minimale Begründung mitzuliefern, verbunden mit einem begründeten Gesuch um Ansetzung einer Nachfrist zur allfälligen Vervollständigung der Beschwerdeschrift nach Erhalt des fehlenden Dokumentes. Dies hat der Vertreter der Beschwerdeführer nicht getan. |