Der Vertreter der Beschwerdeführer begründet sein Gesuch um Fristerstreckung damit, dass er stark überlastet sei und ihm die Kopie eines für die Begründung allenfalls wesentlichen Dokuments entgegen der Zusicherung des Amtes für Gemeinden noch nicht zugestellt worden sei. Dem Erfordernis der Begründung ist dann Genüge getan, wenn aus der Beschwerdeschrift zumindest im Ansatz hervorgeht, in welchen Punkten und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird (Gadola, a.a.O., S. 273 f.).