Die Einreichung einer unbegründeten und damit bewusst mangelhaften Rechtsschrift zur Erwirkung einer Nachfrist für die Begründung stellt einen offensichtlichen Rechtsmissbrauch dar (vgl. BGE 108 Ia 212 E. 3). 4. Der Vertreter der Beschwerdeführer begründet sein Gesuch um Fristerstreckung damit, dass er stark überlastet sei und ihm die Kopie eines für die Begründung allenfalls wesentlichen Dokuments entgegen der Zusicherung des Amtes für Gemeinden noch nicht zugestellt worden sei.