§ 135 Absatz 2 VRG verfolgt den Zweck, eine Verwaltungsbeschwerde nicht von vornherein daran scheitern zu lassen, dass sie formellen Anforderungen nicht genügt. Durch diese Bestimmung sollen die Rechte von Rechtsunkundigen oder Unbeholfenen geschützt werden. Nach Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung muss einem Beschwerdeführer, der einen Mangel von vornherein erkannt und sogar erwähnt hat, keine Nachfrist zur Verbesserung angesetzt werden. Die Einreichung einer unbegründeten und damit bewusst mangelhaften Rechtsschrift zur Erwirkung einer Nachfrist für die Begründung stellt einen offensichtlichen Rechtsmissbrauch dar (vgl. BGE 108 Ia 212 E. 3).