Hätte der Gesetzgeber dies gewollt, so hätte er der Behörde allgemein die Befugnis zur Erstreckung der Begründungsfrist eingeräumt. § 135 Absatz 2 VRG setzt jedoch nach seinem Wortlaut voraus, dass die Minimalerfordernisse, Antrag und Begründung, gegeben sein müssen (vgl. LGVE 1983 III Nr. 8). Fehlt eine sachbezügliche Begründung, d. h. setzt sich ein Beschwerdeführer mit keinem Wort mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinander, so ist nichts zu verbessern (LGVE 1997 II Nr. 48, 1990 III Nr. 5). § 135 Absatz 2 VRG verfolgt den Zweck, eine Verwaltungsbeschwerde nicht von vornherein daran scheitern zu lassen, dass sie formellen Anforderungen nicht genügt.