Liegt am letzten Tag der Frist lediglich ein Gesuch um Fristerstreckung vor, ist allein durch diese Handlung die Rechtsmittelfrist nicht gewahrt, da keine formgerechte Beschwerde erhoben wurde (Attilio R. Gadola, Das verwaltungsinterne Beschwerdeverfahren, Zürich 1991, S. 279). § 133 Absatz 1 VRG würde wirkungslos, wenn sich jeder Beschwerdeführer dadurch, dass er die Beschwerde ohne Begründung einreicht, über die Nachfrist von § 135 Absatz 2 VRG eine zusätzliche Begründungsfrist erwirken könnte. Hätte der Gesetzgeber dies gewollt, so hätte er der Behörde allgemein die Befugnis zur Erstreckung der Begründungsfrist eingeräumt.