Ausserdem sei die Kopie eines für die Begründung allenfalls wesentlichen Dokuments entgegen der Zusicherung des Amtes für Gemeinden noch nicht zugestellt worden. 3. § 133 Absatz 1 VRG ist dahingehend zu verstehen, dass die Beschwerdeschrift mit Antrag und Begründung innert der Rechtsmittelfrist von 20 Tagen einzureichen ist. Liegt am letzten Tag der Frist lediglich ein Gesuch um Fristerstreckung vor, ist allein durch diese Handlung die Rechtsmittelfrist nicht gewahrt, da keine formgerechte Beschwerde erhoben wurde (Attilio R. Gadola, Das verwaltungsinterne Beschwerdeverfahren, Zürich 1991, S. 279).