Die vorliegende Beschwerdeschrift wurde von einem Juristen eines Beratungsbüros, durch welches sich die Beschwerdeführer vertreten lassen, ohne sachbezügliche Begründung beim Regierungsrat mit dem Antrag eingereicht, die Frist zur Beschwerdebegründung sei angemessen zu erstrecken. Als Begründung für den Antrag auf Fristerstreckung wurde ausgeführt, das Beratungsbüro sei derzeit durch andere, unerstreckbare Fristen stark überlastet. Ausserdem sei die Kopie eines für die Begründung allenfalls wesentlichen Dokuments entgegen der Zusicherung des Amtes für Gemeinden noch nicht zugestellt worden.