| | Entscheid: | 1. Das Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege vom 3. Juli 1972 (VRG) bestimmt in § 133 Absatz 1, dass die Rechtsmittelschrift einen bestimmten Antrag und dessen Begründung enthalten muss. Gemäss § 135 Absatz 2 VRG setzt die Behörde dem Eingabesteller eine angemessene Frist zur Verbesserung oder Ergänzung, wenn die Rechtsschrift nicht alle notwendigen Angaben enthält. 2. Die vorliegende Beschwerdeschrift wurde von einem Juristen eines Beratungsbüros, durch welches sich die Beschwerdeführer vertreten lassen, ohne sachbezügliche Begründung beim Regierungsrat mit dem Antrag eingereicht, die Frist zur Beschwerdebegründung sei angemessen zu erstrecken.