Daraus folgt, dass auf jeden Fall das Initiativkomitee und jeder Unterzeichner beschwerdelegitimiert sind (vgl. analog § 162 Abs. 3d StRG). Es kann offen bleiben, ob auch jeder Stimmberechtigte der Gemeinde legitimiert wäre (vgl. § 162 Abs. 3a StRG). Als Unterzeichner der Gemeindeinitiative haben die beiden Beschwerdeführer ein erhöhtes Interesse daran, dass die Initiative zur Abschaffung der Nachkommenserbschaftssteuer möglichst rasch zur Abstimmung kommt. Dies rechtfertigt ihre Beschwerdelegitimation. Die Beschwerde erfolgte fristgerecht (§ 162 Abs. 2 StRG). Auf die Stimmrechtsbeschwerde ist daher einzutreten. |