Für den Beschwerdegrund von § 162 Absatz 1e StRG fehlt jedoch eine entsprechende Bestimmung über die Beschwerdeberechtigten. Bezüglich der Beschwerdelegitimation zu § 162 Absatz 1e StRG enthält das Stimmrechtsgesetz insofern eine Lücke. Diese ist in dem Sinn auszufüllen, als die von der behaupteten Unregelmässigkeit Betroffenen als zur Beschwerde befugt zu betrachten sind. Dies geschieht in Analogie zu den andern Beschwerdegründen und den jeweils Beschwerdeberechtigten (vgl. § 162 Abs. 1 und 2 StRG). Daraus folgt, dass auf jeden Fall das Initiativkomitee und jeder Unterzeichner beschwerdelegitimiert sind (vgl. analog § 162 Abs. 3d StRG).