In den Akten findet sich keine Vollmacht eines Komitees. Unter diesen Umständen sind die beiden Unterzeichner der Eingabe persönlich als Beschwerdeführer zu betrachten. Beide sind in der Gemeinde stimmberechtigt, beide sind Mitglied des Initiativkomitees zur Abschaffung der Nachkommenserbschaftssteuer, und beide sind Unterzeichner der Initiative. Die Beschwerdeberechtigung richtet sich nach § 162 Absatz 3 StRG. Für jeden einzelnen Beschwerdegrund gemäss § 162 Absatz 1a-d StRG werden in § 162 Absatz 3a-d StRG die jeweils Beschwerdeberechtigten genannt. Für den Beschwerdegrund von § 162 Absatz 1e StRG fehlt jedoch eine entsprechende Bestimmung über die Beschwerdeberechtigten.