Im vorliegenden Fall kommt einzig eine Beschwerde nach § 162 Absatz 1e StRG in Frage. Gemäss dieser Bestimmung ist die Stimmrechtsbeschwerde bei Volksbegehren wegen andern (als den in den Unterabsätzen a-d genannten) Unregelmässigkeiten bei der Behandlung von Volksbegehren zulässig. Beschwerdeinstanz ist der Regierungsrat (§§ 158 und 167 StRG). Die Eingabe ist damit grundsätzlich als Stimmrechtsbeschwerde entgegenzunehmen. b. Die Beschwerde wurde von den zwei Personen, die sie unterschrieben haben, unter der Bezeichnung "Komitee Gemeindeinitiativen" eingereicht. Unklar ist, ob damit das Initiativkomitee gemeint ist. In den Akten findet sich keine Vollmacht eines Komitees.