Sie machen damit sinngemäss geltend, das Vorgehen des Regierungsstatthalters sei unzulässig, und die von ihm bewilligte Fristverlängerung verletze ihre politischen Rechte. Zu den politischen Rechten, deren Verletzung mit Stimmrechtsbeschwerde gerügt werden kann, gehört auch das Initiativrecht (ZBl 88/1987 S. 464 E. 3), und zwar in kantonalen wie in kommunalen Angelegenheiten (BGE 120 Ia 194 E. 1a S. 196 mit Hinweisen). Bei Volksbegehren ist die Stimmrechtsbeschwerde gemäss den in § 162 Absatz 1a-e des Stimmrechtsgesetzes vom 25. Oktober 1988 (StRG) aufgezählten Gründen zulässig. Im vorliegenden Fall kommt einzig eine Beschwerde nach § 162 Absatz 1e StRG in Frage.