Dabei ist ihr Inhalt und nicht ihre Bezeichnung massgebend. a. Die Beschwerdeführer wehren sich gegen die Erstreckung der Behandlungsfrist für die von ihnen lancierte Gemeindeinitiative und verlangen, dass die Initiative den Stimmberechtigten rasch zur Abstimmung unterbreitet wird. Sie machen damit sinngemäss geltend, das Vorgehen des Regierungsstatthalters sei unzulässig, und die von ihm bewilligte Fristverlängerung verletze ihre politischen Rechte.