| | Entscheid: | 1. Die Beschwerde richtet sich gegen den Entscheid des Regierungsstatthalters vom 5. September 2003, mit welchem dieser dem Gemeinderat die Frist zur Behandlung der Initiative für die Abschaffung der Nachkommenserbschaftssteuer um 15 Monate erstreckt hat. Sie ist entsprechend der Auskunft der Vorinstanz als allgemeine Aufsichtsbeschwerde bezeichnet. Wie eine solche Eingabe zu qualifizieren ist, ist von Amtes wegen zu prüfen. Dabei ist ihr Inhalt und nicht ihre Bezeichnung massgebend.