Der rechtsanwendenden Behörde steht dies jedoch nicht zu. 5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass eine Bewilligung für die Austragung des Meisterschaftsspiels des Beschwerdeführers am Eidgenössischen Bettag nicht erteilt werden kann, dies auch nicht nachträglich. Der abweisende Entscheid der Vorinstanz ist gutzuheissen und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. |