So oder anders ist die Ausstrahlung solcher Sendungen am Bettag aber nicht untersagt, weshalb der Beschwerdeführer auch daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten kann. f. Nicht relevant ist schliesslich die Frage, ob die potenziellen Zuschauerinnen und Zuschauer von Fussballspielen stattdessen einer andern Freizeitbeschäftigung nachgehen würden, welche ebenfalls oder in noch stärkerem Masse die Benutzung des Privatfahrzeugs mit sich brächte. Diese Überlegung musste sich der Gesetzgeber beim Erlass des Verbots von Sportveranstaltungen am Eidgenössischen Bettag machen. Der rechtsanwendenden Behörde steht dies jedoch nicht zu.