Nicht verboten ist andererseits die Ausstrahlung von Sportprogrammen am Fernsehen am Eidgenössischen Bettag. Wie aus der vom Beschwerdeführer aufgelegten Liste von Sendungen hervorgeht, handelte es sich dabei - gezwungenermassen - fast ausschliesslich um Sendungen über Sportanlässe im Ausland und nicht im Inland. So oder anders ist die Ausstrahlung solcher Sendungen am Bettag aber nicht untersagt, weshalb der Beschwerdeführer auch daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten kann.