Dem Regierungsrat steht insofern kein Ermessensspielraum zu. e. Nichts zu seinen Gunsten ableiten kann der Beschwerdeführer auch aus den aufgelegten Fernsehprogrammen und dem Veranstaltungskalender zum Bettag. Die Durchführung von Musikkonzerten und andern kulturellen Veranstaltungen (Theater, Kino) ist am Bettag ebenfalls nicht (mehr) verboten, im Gegensatz zum früheren Recht. Aus dem Umstand, dass solche Veranstaltungen stattfanden, können somit keine Rückschlüsse zugunsten des Beschwerdeführers gezogen werden. Nicht verboten ist andererseits die Ausstrahlung von Sportprogrammen am Fernsehen am Eidgenössischen Bettag.