Der Wille des Gesetzgebers würde umgangen. d. Nichts kann auch aus dem Umstand abgeleitet werden, dass neuerdings auch Kinovorführungen, Theatervorstellungen und Musikkonzerte am Bettag zugelassen sind. Der Gesetzgeber hat diese Tätigkeiten ausdrücklich neu bewilligt, es aber gleichzeitig beim Verbot von Sportveranstaltungen belassen. Dieser ausdrückliche Wille des Gesetzgebers ist zu respektieren. Dasselbe gilt für den Umstand, dass das Gesetz ausdrücklich auf Verkaufsgeschäfte in Sportzentren, Märkte, Tankstellen usw. keine Anwendung findet (§ 1 RLG). Dies entspricht dem klaren Willen des Gesetzgebers. Dem Regierungsrat steht insofern kein Ermessensspielraum zu.