Gerade dies ist aber bei solchen Grossveranstaltungen nie ganz auszuschliessen, was als erschwerendes Element zu berücksichtigen ist. Ein Anlass mit diesen Dimensionen verstösst somit fast zwangsläufig gegen den Sinn und Zweck einer qualifizierten Ruhetagsbestimmung. Nur ganz spezielle Situationen könnten im Einzelfall eine Abweichung begründen. c. Würde im vorliegenden Fall eine ausserordentliche Situation bejaht, dann müssten aus Gründen der Rechtsgleichheit praktisch alle Sportanlässe an hohen Feiertagen bewilligt werden. Damit aber würde die Ausnahme zur Regel, und § 10 Unterabsatz a RLG verlöre seinen Sinn. Der Wille des Gesetzgebers würde umgangen.